Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 195 Änderung der Satzung

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/195#abs-1 (1) Nur die oberste Vertretung kann die Satzung ändern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/195#abs-2 (2) Die oberste Vertretung kann das Recht zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, dem Aufsichtsrat übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/195#abs-3 (3) Die oberste Vertretung kann den Aufsichtsrat ermächtigen, für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde, bevor sie den Änderungsbeschluss genehmigt, Änderungen verlangt, dem zu entsprechen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/195#abs-4 (4) Ein Beschluss der obersten Vertretung, wonach ein Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer eingeführt werden soll, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; die Satzung kann noch anderes fordern. Andere Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen einer solchen Mehrheit nur, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt.

§ 194 § 196